Landesdisziplinargesetz (LDG)
Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 57 LDG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
- 1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.
Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
- 5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- 6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
- 7.
nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.