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§ 45 LDG - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. 1.

    im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird,

  2. 2.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Beamter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zur Folge hat,

  3. 3.

    bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird oder

  4. 4.

    durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Sie hat den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes zu entheben, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Beamter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zur Folge hat.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt; über die Höhe entscheidet sie entsprechend Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zur Folge hat; über die Höhe entscheidet sie entsprechend Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vor den Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuhören.