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§ 39 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LDG – Disziplinarverfügung

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt und ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen:

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und
  2. 2.
    die übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages.

(4) Kürzungen der Dienstbezüge können verhängen:

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre.

(5) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß kann der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dienstvorgesetzte verhängen.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen.