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§ 35 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LDG – Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.