§ 35 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Anhörung des Beamten, Ermittlungen
§ 35 LDG – Akteneinsicht
Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.