Gesetze

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§ 34 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LDG – Protokoll

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 168a StPO gilt entsprechend.