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§ 15 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LDG – Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Beamten liegen.

(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren soll fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten. Es ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen eine Aussetzung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens kann der Beamte Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.