§ 119 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte
§ 119 LDG – Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.