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§ 117 LDG - Verhängung von Geldbußen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.