Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 LDG – Verhängung von Geldbußen

Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.