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§ 109 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane → Abschnitt 3 – Kosten und Aufwendungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 LDG – Kosten

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben:

  1. 1.
    Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
  2. 2.
    die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten (§ 33),
  3. 3.
    die Auslagen des nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bestellten Bevollmächtigten und
  4. 4.
    die Auslagen des nach § 17 Abs. 2 bestellten Vertreters.