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§ 1 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Geltungsbereich

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz (LBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Altersgeldberechtigte nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, sowie für die Verfolgung von Handlungen nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, die bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), als Ruhestandsbeamte. Altersgeld gilt insoweit als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes für Disziplinarsachen der Staatsanwälte und des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.