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§ 9 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LDG – Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wobei eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn eingestellt worden ist. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme wieder befördert werden. Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.