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§ 7 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LDG – Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf eine Geldbuße bis zum Betrag von 500 Euro verhängt werden.

(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Sie kann von den Dienst- und Anwärterbezügen sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40 Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von ihr nicht rechtzeitig gezahlt wird.