§ 7 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 LDG – Geldbuße
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf eine Geldbuße bis zum Betrag von 500 Euro verhängt werden.
(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Sie kann von den Dienst- und Anwärterbezügen sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40 Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von ihr nicht rechtzeitig gezahlt wird.