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§ 50 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Besondere Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 50 LDG – Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt und abgeschlossen.

(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen und Beamten sowie den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der Disziplinarklage das Recht zu, sich für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entscheiden. Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde schriftlich anzuzeigen; sie ist nicht widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für das weitere Disziplinarverfahren bei der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. Die Durchführung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen kann die Einleitungsbehörde auf die bisherige Untersuchungsführerin oder den bisherigen Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen.