Gesetze

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§ 48 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Besondere Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 LDG – Dienstvorgesetzte

Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist. Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.