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§ 48 LDG - Dienstvorgesetzte

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist. Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.