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§ 47 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Besondere Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 47 LDG – Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte

Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis, nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine Anwendung.