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§ 46 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 LDG – Begnadigung

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.