§ 46 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 46 LDG – Begnadigung
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.