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§ 43 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 43 LDG – Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer) müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein.

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium stellt für jeweils fünf Kalenderjahre eine Vorschlagsliste von Beamtinnen und Beamten auf, aus der die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände und die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Listen Vorschläge machen.

(3) Für jeden Senat des Oberverwaltungsgerichts, der für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Richterinnen oder Richtern ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern sind mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht setzt die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis und teilt dem Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten Beamtinnen und Beamten mit.

(4) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts, die für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmten Verwaltungsgerichtsdirektorinnen oder Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den vom Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten Beamtinnen und Beamten ausgelost. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) sowie von § 41 Abs. 2 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(6) Für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass das für die Justiz zuständige Ministerium die Vorschlagsliste von der zuständigen obersten Bundesbehörde anfordert. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.