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§ 41 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 LDG – Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) entsprechend. Soweit durch Rechtsvorschriften die elektronische Form der Übermittlung an die Verwaltungsgerichte vorgeschrieben ist, gelten diese Maßgaben auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Im Übrigen können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden. Für die Einreichung und Unterzeichnung gelten die allgemeinen Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten. Die Aktenführung durch die Gerichte in Disziplinarsachen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer mindestens zwei Frauen angehören.