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§ 38 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt IV – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LDG – Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. 1.

    im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder

  2. 2.

    bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird.

Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen. Ohne Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen kann sie gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. § 39 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.