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§ 34 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LDG – Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.