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§ 18 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LDG – Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte sowie die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen.

(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.