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§ 91 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 LDG – Sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die sonstigen Beamten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 86 bis 90 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.