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§ 88 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LDG – Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Gemeindevertretung, der Amtsausschuss, der Kreistag oder die Verbandsversammlung (Vertretungskörperschaft) kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Abweichend von Satz 1 kann die Vertretungskörperschaft mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der Rechtsaufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Landrat, den hauptamtlichen Bürgermeister, den Amtsdirektor, den Ersten Beigeordneten, den hauptamtlichen Verbandsvorsteher, den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie gegen kommunale Ehrenbeamte verlangen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat das Verlangen zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Ausgangsbehörde. Hat die Rechtsaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde erlassen worden ist.

(3) Disziplinarklage erhebt der Dienstvorgesetzte, bei dem Landrat, dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Ersten Beigeordneten, dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher, dem Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie bei kommunalen Ehrenbeamten die Rechtsaufsichtsbehörde.