Landesdisziplinargesetz (LDG)
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 87 LDG – Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Einbehaltung von Dienstbezügen
(1) Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 34 Abs. 3 Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festsetzen.
(2) Für Kommunalbeamte auf Zeit gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Zurückstufung in die Grundeinstufung (§ 2 Abs. 1 und 2 der Einstufungsverordnung) zulässig ist. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit unterfallen der Regelung über die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 39 Absatz 2 auch dann, wenn bis zum Tag der Abwahl eine vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Absatz 1 nicht ausgesprochen worden ist, wegen der Schwere des Dienstvergehens aber voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Einbehaltung der Dienstbezüge nach Satz 1 endet mit Ablauf des Anspruchs auf Weiterzahlung der Bezüge, die dem abgewählten Beamten am Tag vor der Abwahl nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften zustehen. Für den sich unmittelbar anschließenden Zeitraum findet § 39 Absatz 3 Anwendung.