Gesetze

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§ 84 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 2 – Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 LDG – Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.