§ 79 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 79 LDG – Kosten
(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.