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§ 79 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LDG – Kosten

(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.