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§ 67 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.