Gesetze

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§ 47 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LDG – Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 28 der Verwaltungsgerichtsordnung werden vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.