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§ 43 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LDG – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Wird der Widerspruchsbescheid nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen, ist er ihr unverzüglich zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(2) Eine Zuleitungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein oder für den Einzelfall angeordnet hat.