Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LDG – Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.