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§ 2 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBWG – Aufgaben

(1) Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

(2) Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse.

(3) Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank.

(4) Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg. Insoweit betreibt sie ihre Geschäfte unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. Informationen, die ihr als Zentralbank zugänglich werden, dürfen nicht zur Anbahnung anderer Geschäfte verwendet werden. Zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt.

(5) Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes.

(6) Die Landesbank kann rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein.

(7) Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.