§ 16 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 16 LBWG – Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vorzunehmen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg können durch eine Auslegung an allen Sitzen der Landesbank unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Art der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ersetzt werden.