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Anlage 1 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 LbVO

(zu § 5 Abs. 1)

Folgende Ämter brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden:

  1. 1.

    ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R im Falle der Ernennung

    zur Direktorin oder zum Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau,

    zur Direktorin oder zum Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung,

    zur Direktorin oder zum Direktor einer Verwaltungsfachhochschule,

    zur Ersten Direktorin oder zum Ersten Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung,

    zur Finanzpräsidentin oder zum Finanzpräsidenten,

    zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landeskriminalamtes oder

    zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Statistischen Landesamtes,

  2. 2.

    die Ämter, die durch eine Fußnote in der Landesbesoldungsordnung A mit einer Amtszulage ausgestattet sind, und

  3. 3.

    die Ämter der Besoldungsordnung B.

Bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 auf Richterinnen und Richter nach § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes brauchen die Ämter, die durch eine Fußnote in der Besoldungsordnung R mit einer Amtszulage ausgestattet sind, die Ämter ab Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung R sowie im Falle einer Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Sozialgerichts oder zur Vorsitzenden Richterin oder zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R nicht regelmäßig durchlaufen zu werden.