§ 6 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 LbVO – Grenzen der Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung gilt nicht für solche Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.