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§ 47 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LbVO – Überleitung

Die am 30. Juni 2012 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Anlage 4 in die Laufbahnen nach § 14 Abs. 2 LBG übergeleitet.