§ 35 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis
§ 35 LbVO – Übernahme von Richterinnen und Richtern
Wechseln Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R in die Laufbahn Verwaltung und Finanzen, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.