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§ 35 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LbVO – Übernahme von Richterinnen und Richtern

Wechseln Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R in die Laufbahn Verwaltung und Finanzen, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.