§ 32 LbVO - Amtsanwaltsdienst
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.
(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.