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§ 32 LbVO - Amtsanwaltsdienst

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.

(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.