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§ 24 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LbVO – Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt kann auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut(1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend(6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend(5)=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.

(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 2 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:

sehr gut(1)=15, 14 Punkte,
gut(2)=13, 12, 11 Punkte,
befriedigend(3)=10, 9, 8 Punkte,
ausreichend(4)=7, 6, 5 Punkte,
mangelhaft(5)=4, 3, 2 Punkte,
ungenügend(6)=1, 0 Punkte;

der Prüfungsnote nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:

nicht ausreichend(5)=4, 3, 2, 1, 0 Punkte.

(4) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen werden:

A = die besten10 v. H,
B = die nächsten 25 v. H,
C = die nächsten30 v. H,
D = die nächsten25 v. H,
E = die nächsten10 v.H.

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens die beiden diesem unmittelbar vorangegangenen Abschlusslehrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Fachrichtung zuerkannt werden kann.