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§ 21 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LbVO – Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang

  1. 1.

    zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter",

  2. 2.

    zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar",

je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.