§ 21 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 21 LbVO – Dienstbezeichnung
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
- 1.
zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter",
- 2.
zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar",
je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.