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§ 19 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 1 – Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LbVO – Feststellung der Befähigung

Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Einstiegsamt der Laufbahn erfüllt sind. In der Feststellung ist auch die Fachrichtung (§ 14 Abs. 2 LBG) zu bezeichnen.