§ 17 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 1 – Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
§ 17 LbVO – Ausbildung
(1) Die zu einem Beruf befähigende Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ist von den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu fordern.