§ 15d LbVO - Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die dienstliche Beurteilung ist in den Fällen des § 15c Nr. 5 ausgehend von der letzten dienstlichen Regelbeurteilung der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung), wenn die Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht ausschließlich nach § 15c Nr. 5 durch die Abwesenheit aufgrund der in § 23 LBG genannten Fälle oder einer ganz freigestellten Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte begründet wird.
(2) Das Verfahren der Nachzeichnung setzt eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage voraus und ist nachvollziehbar zu dokumentieren.