§ 15 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 15 LbVO – Beurteilung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
(2) Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.