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§ 15 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LbVO – Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.