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§ 13 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LbVO – Nachteilsausgleich

(1) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Beamtin sich

    1. a)

      innerhalb von sechs Monaten oder

    2. b)

      im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin

    nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und

  2. 2.

    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs

  1. 1.

    durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,

  2. 2.

    durch die Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder

  3. 3.

    durch die Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Geburt die Beendigung der Betreuung oder Pflege tritt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 verkürzt sich die Dauer der Beförderungsverbote nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG jeweils um den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Für die Pflege eines Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Wenn die Probezeit durch eine Elternzeit oder einen Urlaub nach § 76 Abs. 1 oder § 76a LBG unterbrochen worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 4 LBG setzt voraus, dass

  1. 1.
  2. 2.

(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG verkürzt sich jeweils

  1. 1.

    beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, um Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie um weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, für diese jedoch höchstens um ein Jahr, und

  2. 2.

    beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.