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§ 15 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: B 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 2 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Aufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.