§ 15 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 15 LBodSchG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
- 2.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 3.entgegen § 2 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
- 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
- 5.einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Aufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.