§ 12 LBodSchG - Bodenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 2129-3
(1) Die Bodenschutzbehörden führen das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durch. Bodenschutzbehörden sind
- 1.
das für den Bodenschutz und Altlasten zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde,
- 2.
das Landesamt für Umwelt als obere Bodenschutzbehörde,
- 3.
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zur Erfüllung nach Weisung wahr.