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§ 11 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Ergänzende Regelungen

Titel: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: B 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBodSchG – Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen,
  2. 2.
    Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3.
    die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und
  4. 4.
    die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,

festzulegen.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die in der Verordnung zu bezeichnenden Stellen anerkannt. Die Anerkennung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Das Anerkennungsverfahren und die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung werden in der Verordnung nach Absatz 1 geregelt.

(3) Anerkennungen anderer Länder mit vergleichbaren Anforderungen gelten auch in Schleswig-Holstein.