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§ 10 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Ergänzende Regelungen

Titel: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: B 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBodSchG – Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die zuständige Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Bodenschutzbehörde auf Antrag der Betroffenen. Dabei können landwirtschaftliche oder andere geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sachverständigen oder die Bodenschutzbehörden können von den Betroffenen die erforderlichen Auskünfte und die Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren zu erlassen.

(2) Der Ausgleich ist durch das Land durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren. Die Fälligkeit der Geldleistung kann abweichend vereinbart werden. Ordnet die Bodenschutzbehörde eine nutzungsbeschränkende Maßnahme an, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.