§ 63 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesrecht Baden-Württemberg
ACHTER TEIL – Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 63 LBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.