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§ 61 LBO - Teilbaugenehmigung

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2133-1

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf elektronisch in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch in Textform zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). §§ 54, 58 Absätze 1 bis 5 sowie § 59 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind.